Österreichischer Heeres Yacht Club

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Ergebnisse zum 41. Segel-Biathlon

Das war der 41. Segel-Biathlon 2019 Dank an alle die mitgeholfen haben, dass der 41....

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Statuten

STATUTEN des ÖSTERREICHISCHER HEERES YACHT CLUB

ZVR-Zahl:  697203732 

Stand März 2018 

§  1  Name, Sitz und Tätigkeitsbereich: 

1.1  Der Verein führt den Namen "Österreichischer Heeres Yacht Club" (ÖHYC) und ist eine gemeinnützige, nicht auf Gewinn gerichtete, überparteiliche Vereinigung. Sollte die Gemeinnützigkeit verloren gehen, ist das den Verbänden, mit Rechtswirksamkeit des Bescheides, unverzüglich zu melden.

1.2  Er hat seinen Sitz in Wien, mit dem Segelrevier und der Clubanlage am Neusiedler See. Er ist berechtigt, Zweigvereine gem. § 1 Abs. 4 des Vereinsgesetzes 2002 (VerG) zu bilden.

1.3  Der Verein gehört dem Österreichischen Heeressportverband an (ÖHSV).

1.4  Das Symbol des ÖHYC ist eine rote Flagge oder ein roter Stander mit weißem Balkenkreuz. Im Schnittpunkt des Kreuzes befindet sich ein kreisförmiges, schwarz umrandetes Feld, in dessen Mitte ein schwarzer Anker mit dem Maria-Theresien-Kreuz angeordnet ist.

1.5  Alle Mitglieder des ÖHYC sind berechtigt, die Flagge oder den Stander des ÖHYC zu führen. Die Flagge oder der Stander ist im Top oder unter der Backbordsaling zu setzen.

1.6  Das Vereinsjahr ist ident mit dem Kalenderjahr. 

 

§  2 Vereinszweck: 

2.1  Der ÖHYC verfolgt den Zweck, die Kameradschaft innerhalb des aktiven Standes und des Reservekorps des Österreichischen Bundesheeres sowie die Akzeptanz der Landesverteidigung in der Bevölkerung durch gemeinsame sportliche Tätigkeit zu vertiefen. Außerdem soll durch Segelausbildung der Jugend Motivation zu einer sinnvollen und gesunden Freizeitgestaltung gegeben werden.

2.2  Diesen Zweck verfolgt der Verein, insbesondere indem er

a) Einrichtungen schafft und unterhält, die den Mitgliedern die Ausübung des Segelsportes ermöglichen,

b) Wettbewerbe abhält und Sportpreise dafür aussetzt,

c) Kurse abhält, die das Fachwissen erweitern,

d) die erforderlichen finanziellen Mittel durch Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge, Nenngelder, Erträge aus Veranstaltungen, Spenden und sonstige Zuwendungen aufbringt,

e) Informationen in elektronischer (zB Webpage) oder Printmedien (zB Vereinszeitung) verbreitet.

 

§  3  Erwerb der Mitgliedschaft 

Mitglieder können physischen Personen werden, die EU-Bürger sind, unbescholten und dem österreichischen Staat und der Landesverteidigung gegenüber positiv eingestellt sind sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften.

 

§  4 Arten der Mitgliedschaft 

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder, Familienmitglieder, Jugendmitglieder und Ehrenmitglieder. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. 

4.1  Ordentliche Mitglieder können nur eigenberechtigte Personen sein, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wer als ordentliches Mitglied aufgenommen werden will, muss von zwei ordentlichen Mitgliedern (Proponenten) vorgeschlagen worden sein. Name, Geburtsdatum, Adresse, Emailadresse, Telefonnummer des Aufnahmebewerbers sind dem ÖHYC bekannt zu geben.

4.2  Außerordentliche Mitglieder (fördernde/unterstützende Mitglieder) sind Personen, die den Verein ideell oder finanziell unterstützen.

4.3  Familienmitglieder sind nahe Angehörige von ordentlichen Mitgliedern (Ehegatten, Lebensgefährten). Übt ein Familienmitglied innerhalb des Vorstandes des ÖHYC eine Funktion aktiv aus, so wird es für diese Dauer als ordentliches Mitglied (mit Sitz und Stimme) gewertet, ohne den erhöhten Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder bezahlen zu müssen.

4.4  Jugendmitglieder können Kinder und Jugendliche im Alter vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sein, wenn die Erziehungsberechtigten damit einverstanden sind und die gesetzliche Haftung für die Kinder und Jugendlichen übernehmen. Ab dem vollendeten 16. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können Jugendliche Jugendmitglieder werden, benötigen aber keine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten. 

Personen vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 26. Lebensjahr werden, falls sie sich noch in Ausbildung befinden und kein eigenes Einkommen haben, wie Jugendmitglieder geführt, bezahlen jedoch einen erhöhten Jugendbeitrag. Über die Art der weiteren Ausbildung ist jährlich für das folgende Jahr bis längstens 15. November ein Nachweis zu erbringen.

Personen, die vor der Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. des 26. Lebensjahres mindestens ein volles Jahr dem Verein als Jugendmitglied angehört haben, können mit Erreichen der Altersgrenze ohne Aufnahmebeitrag in die Gruppe der ordentlichen Mitglieder übergehen. Diese Person muss darüber unterreichtet werden und der Aufnahme als ordentliches Mitglied zustimmen. In anderen Fällen hat der Vorstand über die Aufnahme in den Stand der ordentlichen Mitglieder zu beschließen. 

4.5  Familienmitglieder können, wenn sie mindestens ein volles Jahr dem Verein angehört haben, über Antrag und Vorstandsbeschluss ordentliche Mitglieder werden. Dieser Beschluss ist endgültig.

4.6  Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um den ÖHYC besondere Verdienste erworben haben. Der Vorschlag zur Ernennung erfolgt durch den Vorstand, die Ernennung sodann durch die Mitgliederversammlung. Wird einem ordentlichen Mitglied die Ehrenmitgliedschaft verliehen, so behält es die Rechte eines ordentlichen Mitgliedes.

4.7  Auf Antrag eines Mitgliedes kann in besonderen Fällen über Antrag und Vorstandsbeschluss ein Ruhen der Mitgliedschaft genehmigt werden. Im Zeitraum des Ruhens besteht keine Mitgliedschaft in den Verbänden, auch keine Mitgliedsrechte und keine  Mitgliedspflichten. § 5 der Statuten bleibt unberührt.

4.8   Der ÖHYC ist berechtigt, die Vereinsverwaltung automationsunterstützt vorzunehmen und zu diesem Zweck personenbezogene Daten wie Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Adresse, Emailadresse und Telefonnummer an die übergeordneten Verbände und, wenn ein Mitglied im Vorstand eine Position ausübt, auch an die Vereinsbehörde gem. § 14 (2) VerG, weiterzugeben.

 

§  5  Beendigung der Mitgliedschaft 

5.1  Tod

5.2  Freiwilliger Austritt: Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Ende des Vereinsjahres erfolgen und muss spätestens bis zum 31. Oktober dieses Vereinsjahres an die Club-Postadresse schriftlich oder an die offizielle Club-Emailadresse mitgeteilt werden. Langt die Mitteilung verspätet ein, so ist sie erst zum Ende des nächsten Vereinsjahres wirksam.

5.3  Streichung: Die Streichung kann mit Vorstandsbeschluss ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied des ÖHYC mit der Zahlung im Rückstand ist, den Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt hat oder anderer Verbindlichkeiten an den ÖHYC, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung, die auch per Email ergehen kann, länger als 6 Monate ab Fälligkeitstermin rückständig ist. Die Verpflichtung zur Zahlung des ausständigen Betrages bleibt jedoch bestehen.

5.4  Ausschließung: Die Ausschließung aus dem ÖHYC erfolgt wegen

a) eines das Ansehen des ÖHYC erheblich schädigenden Verhaltens,

b) einer groben Verletzung der Mitgliedspflichten,

c) groben unkameradschaftlichen Verhaltens und

d) unehrenhafter Handlungen.

Bei derartigen Vorkommnissen hat der Vorstand die Untersuchung zu führen, das betreffende Mitglied zu befragen und bei nicht ausreichender Rechtfertigung nach Abstimmung die Ausschließung auszusprechen. Über die Ausschließung entscheidet der Vorstand in geheimer Abstimmung.

5.5  Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht keinerlei Anspruch auf Rückerstattung der Einschreibgebühr, Beiträgen, Spenden oder anderer Unterstützungen, die an den Verein entrichtet worden sind, oder auf das Vereinsvermögen. Ausgestellte Mitgliedsausweise und Schlüssel der Clubanlagen sind innerhalb von 4 Wochen nach Beendigung der Mitgliedschaft an die Club-Postadresse zurückzustellen.

 

§  6  Rechte der Mitglieder 

6.1     Ordentliche Mitglieder:

6.1.1  Das Stimmrecht,

6.1.2  das aktive und passive Wahlrecht,

6.1.3  das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen,

6.1.4  das Recht, an allen Veranstaltungen des ÖHYC teilzunehmen und

6.1.5  dessen Einrichtungen gemäß deren Zweckbestimmung in Anspruch zu nehmen.

6.2     Andere Mitglieder:

6.2.1  Das Recht, an allen Veranstaltungen des ÖHYC teilzunehmen,

6.2.2  und dessen Einrichtungen gemäß deren Zweckbestimmung in Anspruch zu nehmen.

 

§  7  Pflichten der Mitglieder 

7.1   Alle Mitglieder des ÖHYC sind verpflichtet, die Interessen des Clubs nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch sein Ansehen leiden könnte.

7.2   Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und zu befolgen.

7.3   Alle Mitglieder sind verpflichtet, ihre Zahlungen an den Club pünktlich zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag ist längstens bis 31. März des Vereinsjahres zu bezahlen.

7.4 Solange keine neuerliche Festsetzung durch die Mitgliederversammlung erfolgt, wird der Mitgliedsbeitrag nach dem von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 (falls dieser nicht mehr verlautbart wird, dem an seine Stelle tretenden oder ihm am nächsten kommenden Index) wertgesichert. Ausgangsbasis für diese Wertsicherung ist die für das Jahr 2015 errechnete Durchschnittsindexzahl von 134,0. Dabei verändert sich der Vereinsbeitrag in jenem Maße, in dem sich der Index für das jeweils vorangegangene Vereinsjahr gegenüber dem Index der letzten beschlussmäßigen Festsetzung verändert hat. Die neue Indexzahl bildet die Ausgangsgrundlage für die Errechnung der weiteren Überschreitungen. Der Euro-Betrag wird an der zweiten Dezimalstelle von 1 bis 4 abgerundet, und von 5 bis 9 aufgerundet. Die Anhebung hat mit dem nächstfolgenden Jahresbeitrag zu erfolgen.

7.5 Die Segelboote der Clubmitglieder sollen beim OeSV gemeldet sein.

 

§  8  Organe des Vereins 

Die Vereinsangelegenheiten werden wahrgenommen durch

a) die Mitgliederversammlung,

b) den Vorstand,

c) die Rechnungsprüfer

d) das Schiedsgericht und

e) die Delegierten zu den Verbänden.

 

§  9 Mitgliederversammlung 

9.1  Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich in der ersten Hälfte des Vereinsjahres statt. 

9.1.1  Die Einladung aller ordentlichen Mitglieder hat spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich, mittels Brief oder per E-Mail an die vom Mitglied bekannt gegebene Adresse zu erfolgen und den Zeitpunkt, den Versammlungsort und die Tagesordnung zu enthalten.

9.1.2  Anträge an die Mitgliederversammlung sind von den Mitgliedern bis längstens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung schriftlich, mittels Brief an die Club-Postadresse, oder per E-Mail an die offizielle Club-Emailadresse einzubringen, andernfalls ist eine Behandlung durch die Mitgliederversammlung nicht möglich.

9.1.3  In der Mitgliederversammlung kann sich jeweils ein ordentliches Mitglied durch ein anderes ordentliches Mitglied mittels schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Ein ordentliches  Mitglied kann außer der eigenen nicht mehr als eine Stimme vertreten. Es ist zur rechtsgültigen Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes ordentliches Mitglied eine schriftliche Vollmacht vor Beginn der Mitgliederversammlung vorzuweisen. Die Zusendung der unterschriebenen Vollmacht per Post ist möglich, die Postsendung an die Club-Postadresse muss einen Tag vor der Mitgliederversammlung eintreffen. Eine Vollmacht per E-Mail ist zulässig, muss aber einen Tag vor der Mitgliederversammlung an die offizielle Club-Emailadresse eintreffen.

9.1.4 Die Mitgliederversammlung ist zur festgesetzten Zeit beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienene ordentlichen (stimmberechtigten) Mitglieder.

9.1.5  Beschlüsse über die Änderung der Statuten und Auflösung des Vereins bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

9.1.6  Alle anderen Anträge und Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

9.1.7  Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident, im Verhinderungsfall der 1.Vizepräsident, und wenn auch dieser verhindert ist der 2.Vizepräsident. Sollte auch dieser verhindert sein, führt das an Jahren älteste anwesende Clubmitglied die Mitgliederversammlung.

9.1.8  Der Vorsitzende kann Anwesende, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung in grober Weise stören, das Wort entziehen, bzw. nach wiederholter Abmahnung, mit Billigung des Vorstandes, von der weiteren Teilnahme an der Mitgliederversammlung ausschließen.

9.2     Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt

a) auf Beschluss des Vorstandes,

b) auf Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung,

c) auf Verlangen von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder,

d) auf Verlangen der Rechnungsprüfer und

e) auf Verlangen des Schiedsgerichtes.

9.2.1  Im übrigen gelten die selben Bestimmungen wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung.

 

§  10  Aufgaben der Mitgliederversammlung 

a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes sowie des Rechnungsabschlusses.

b) Entlastung des Vorstandes und des Kassiers

c) Beschlussfassung über den Voranschlag

d) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer

e) Festsetzung der Einschreibegebühren und der Mitgliedsbeiträge

f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenpräsidentschaft

h) Entscheidung über die Berufung gegen den Ausschluss von Mitgliedern

i) Beschlussfassung über Statutenänderungen und freiwillige Auflösung des Vereins

j) Behandlung rechtzeitig gem. § 9.1.2 eingebrachter Anträge

k) Beratung und Beschlussfassung über die sonstigen auf der Tagesordnung stehenden Fragen

 

§  11  Vereinsvorstand 

11.1   Der Vereinsvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt, Wiederwahl ist möglich. 

11.2       Der Vorstand besteht aus:

1.       Präsident

2.       1. Vizepräsident

3.       2. Vizepräsident

4.       Oberbootsmann

5.       Bootsmann

6.       Kassier

7.       Kassierstellvertreter

8.       Schriftführer

9.       Schriftführerstellvertreter

10.     Jugendwart

11.     Jugendwartstellvertreter

12.     Liegenschaftswart

13.     Liegenschaftswartstellvertreter  

14.     Veranstaltungsreferenten

15.     Referenten für Heeresangelegenheiten

16.     Fahrtenreferent

17.     Pressereferent

18.     Bootsmaate

19.     Technische Referenten

20.     3 - 5 Beisitzer

 

§  12  Aufgaben des Vorstandes 

12.1  Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu die nicht durch die Vereinsstatuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

12.2  Insbesondere sind das folgende Angelegenheiten:

a) Erstellung des Jahresvoranschlages

b) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung

c) Verwaltung des Vereinsvermögens

d) Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern

e) Vorschlag auf Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

f) Vorschlag auf Verleihung und Aberkennung der Ehrenpräsidentschaft

g) Beschluss einer Geschäftsordnung

h) Einsetzung von Fachausschüssen zur Erledigung besonderer Angelegenheiten

12.3  Der Vorstand wird vom Präsidenten schriftlich, mittels Brief oder per E-Mail, zu Sitzungen einberufen. Eine Einberufung hat auch auf Verlangen von zumindest 3 Vorstandsmitgliedern zu erfolgen.

12.4  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder eine Woche vor der Sitzung geladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

12.5  Die Mitglieder des Vorstandes können schriftlich ihren Rücktritt erklären oder von der Mitgliederversammlung ihrer Funktion enthoben werden. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand ein Vereinsmitglied bis zur Wahl in der nächsten Mitgliederversammlung in den Vorstand kooptieren.

 

§  13  Aufgaben der Mitglieder des Vorstandes 

13.1  Der Präsident ist der ranghöchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins dritten Personen gegenüber, wobei er sich der Unterstützung der beiden Vizepräsidenten bedient. In allen Angelegenheiten gegenüber dem Österreichischen Bundesheer bedient er sich der Unterstützung des Referenten für Heeresangelegenheiten. Der Präsident unterzeichnet gemeinsam mit dem Schriftführer oder Kassier alle Schriftstücke die den Verein verpflichten. Der Präsident beruft den Vorstand schriftlich ein, bestimmt die Gegenstände seiner Verhandlung und sorgt für die Ausführung seiner Beschlüsse. Er führt in den Sitzungen des Vorstandes und in der Mitgliederversammlung den Vorsitz und leitet die Verhandlung.

13.2  a) Dem Präsidenten obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Clubs, wobei er sich insbesondere der Unterstützung der Vizepräsidenten und des übrigen Vereinsvorstand bedient.

b) Der Präsident kann in Angelegenheiten von geringer Bedeutung und mit einer maximalen finanziellen Belastung von 10% der vorjährigen Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen gemeinsam mit einem Vizepräsidenten oder gemeinsam mit dem Kassier Handlungen aus dem Aufgabenbereich des Vorstandes „Verwaltung des Vereinsvermögens“ setzen. Der Präsident hat über derartige Handlungen dem Vorstand innerhalb eines Jahres zu berichten. Beschlüssen über die „Verwaltung des Vereinsvermögens“ darf der Präsident auch gemeinsam mit einem Vizepräsidenten oder gemeinsam mit dem Kassier nicht zuwiderhandeln.

c) Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes fallen, in eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung des zuständigen Vereinsorgans.

13.3  Die Vizepräsidenten unterstützen den Präsidenten. Der 1. Vizepräsident  vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfall, der 1. Vizepräsident wird bei Verhinderung vom 2. Vizepräsidenten vertreten.

13.4  Der Oberbootsmann ist für sämtliche Belange der segelsportlichen Tätigkeit des Vereins zuständig. Regattaleitung und Planung sowie alle damit verbundenen sonstigen Tätigkeiten fallen in sein Aufgabengebiet. Er vertritt den Verein bei Wettfahrtleiterbesprechungen. Außerdem unterstehen ihm alle Einrichtungen für den Sportbetrieb. Er ist für die Führung und Ausbildung der Bootsmaate verantwortlich.

Bei Wettfahrten gelten die Bestimmungen der Anti-Doping-Regelung des Weltsegelverbandes (World Sailing, vorm. ISAF) sowie anderer einschlägiger internationaler Fachverbände, die Anti-Dopingregelung des Fachverbandes (OeSV) und des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 (ADPG 2007) idgF. Wegen Dopings suspendierte oder gesperrte Sportlerinnen und Sportler sowie Betreuungspersonen sind nicht zur Regattateilnahme zugelassen.  

13.5  Der Bootsmann ist für die Segelausbildung der Vereinsmitglieder zuständig und leitet diesbezügliche Kurse und Prüfungen. Im übrigen unterstützt er den Oberbootsmann bei seinen Agenden. In Bezug auf Prüfungen bei anderen Vereinen oder Schulen ist er der Verbindungsmann zu diesen Organisationen.

13.6  Der Kassier ist gemeinsam mit dem Präsidenten für die ordnungsgemäße Vereinsgebarung zuständig und verantwortlich. Er erstellt zum Jahresabschluss den Jahresbericht in finanzieller Hinsicht und legt auch den Budgetvoranschlag für das nächste Vereinsjahr vor. Der Kassier zeichnet zusammen mit dem Präsidenten alle Belege, die den Verein in finanzieller Hinsicht verpflichten, berechtigen oder belasten. Der Kassier wird im Verhinderungsfalle vom Kassier-Stellvertreter vertreten.

13.7  Der Kassier-Stellvertreter vertritt den Kassier im Verhinderungsfall.

13.8  Der Schriftführer führt gemeinsam mit dem Präsidenten die Mitgliederlisten,  die Korrespondenz und verwaltet das Archiv, hält sie auf dem laufenden Stand und meldet Änderungen im Verein, soweit sie meldepflichtig sind, an die zuständigen Stellen. Er hat dem Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen, führt Protokoll bei den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins zeichnet der Schriftführer gemeinsam mit dem Präsidenten.

13.9  Der Schriftführerstellvertreter vertritt den Schriftführer im Verhinderungsfall.

13.10 Der Jugendwart ist für die Segelausbildung der Kinder und Jugendlichen zuständig und plant auch alle diesbezüglichen Veranstaltungen. Er vertritt den Verein bei Jugendwartbesprechungen.

13.11 Der Jugenswartstellvertreter unterstützt den Jugendwart in seiner Tätigkeit und vertritt ihn im Verhinderungsfall.

13.12 Dem Liegenschaftswart obliegt die Verwaltung und Instandsetzung der Liegenschaftt Jois.

13.13 Der Liegenschaftswartstellvertreter unterstützt den Liegenschaftswart und vertritt ihn im Verhinderungsfall.

13.14 Der Veranstaltungsreferent ist mit Unterstützung des Präsidiums zuständig für die Organisation und Ausrichtung von Veranstaltungen. Verpflichtungen für den Verein sind vom Vorstand vorab zu genehmigen.

13.15 Der Referent für Heersangelegenheiten vertritt den ÖHYC in allen Belangen und bei Sitzungen des BMLV (Bundesministerium für Landesverteidigung), des zuständigen Sportministeriums, des ÖHSV (Österr. Heeressportverein) und des HSLV-Wien (Heeressport-Landesverband Wien).  

13.16 Der Fahrtenreferent ist für alle Belange des Fahrtensegelns im In- und Ausland zuständig. Er soll Erfahrung im Segeln in ausländischen Gewässern und im Umgang mit Hafenbehörden haben, um dort die Interessen des ÖHYC vertreten zu können. 

13.17 Der Pressereferent ist, in Zusammenarbeit mit dem Vorstand, Redakteur von periodisch erscheinenden Clubmedien und für die Gestaltung und Aktualisierung der Internetseiten des Clubs verantwortlich. Er nimmt die Interessen Clubs, nach Rücksprache mit dem Vorstand, in allen Presse- und Internetangelegenheiten war.

13.18 Die Bootsmaate untestützen den Oberbootsmann bei seinen Agenden.

13.19 Die technischen Referenten sollen aus technischen Fachbereichen kommen, um den Vorstand bei allen derartigen Angelegenheiten beraten zu können.

13.20 Die Beisitzer sollen langjährige, bewährte Mitglieder des Vereins sein, die den Vorstand in allen Belangen mit Rat und Tat unterstützen.

 

§  14  Ehrenpräsident 

Ein Präsident des ÖHYC, der sich um den Segelsport oder den Verein besondere Verdienste erworben hat, kann nach Beendigung seiner Funktion zum Ehrenpräsidenten gewählt werden. Der Ehrenpräsident kann vom Vorstand mit der Wahrnehmung besonderer Aufgaben betraut werden.

Über die Ernennung entscheidet über Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit.

  

§  15  Rechnungsprüfer 

Die Rechnungsprüfer haben den Rechnungsabschluss des Kassiers vor dem Termin der Mitgliederversammlung auf seine rechnerische Richtigkeit zu überprüfen und der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten. Die Rechnungsprüfer sind von der Mitgliederversammlung für 4 Jahre zu wählen, Wiederwahl ist möglich. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören, müssen aber ordentliche Mitglieder sein.

 

§  16  Schiedsgericht 

Das Schiedsgericht entscheidet über alle aus dem Vereinsgeschehen und Vereinsverhältnissen entstehenden Streitigkeiten. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Mitgliedern zusammen, die mehr als 5 Jahre Mitglieder des ÖHYC sind. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 2 Wochen ein ordentliches Mitglied dem Vorstand als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

Das Schiedsgericht entscheidet sodann in einer Sitzung, wo beide Streitteile gehört werden, nach bestem Wissen und Gewissen mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist vereinsintern endgültig.

 

§  17  Delegierte zu den Verbänden 

Die Delegierten zu den Verbänden sind aus den Mitgliedern des Vereinsvorstandes durch den Vorstand mit Zustimmung der Gewählten festzulegen und den Verbänden bekannt zu geben. Sie haben die Aufgabe, die Interessen des Vereines bei den Verbänden, zu denen sie entsandt werden, in Abstimmung mit dem Vereinsvorstand zu vertreten. Bei den Verbandssitzungen haben sie Sitz und Stimme für den ÖHYC.

 

 

§  17  Datenschutz

Sämtliche Daten der Mitglieder werden im Sinne des „Bundesgesetzes zum Schutz bei der        Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG 2000, i.d.g.F.), des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 (i.d.g.F.) und der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) i.d.g.F. verarbeitet. Die Mitglieder erklären sich damit einverstanden, dass sie mit der elektronischen Verarbeitung der Daten einverstanden sind (Art 4 Z 11 DSGVO). 

§  19  Die Auflösung des Vereins 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

Das Vereinsvermögen ist im Falle der Auflösung, unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Bestimmungen der §§ 34 ff BAO, einer karitativen Einrichtung für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zur Verfügung zu stellen.

Die für die Auflösung allfälligen notwendigen Urkunden hat der letzte im Amte befindliche Präsident zusammen mit dem Vorstand zu unterfertigen.

Die Auflösung ist der Vereinsbehörde gem. § 28 Abs. 2 VerG binnen 4 Wochen nach der Auflösung mitzuteilen. 

WIEN, 2. März 2018

Diese Statuten mit allen Änderungen gemäß dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14. März 2018 treten nach Genehmigung der LPD Wien in Kraft. Gem. § 13 (2) iVm § 14 (1) Vereinsgesetz 2002, BGBL. I Nr. 66/2002 wurde die Einladung zur Fortsetzung der Tätigkeit des Vereins „Österreichischer Heeres Yacht Club (ÖHYC)“ mit Sitz in 1163 Wien auf Grund der angezeigten Statuten von der Landespolizeidirektion Wien/Vereinsbehörde in 1010 Wien mit GZ: XIV-2033 genehmigt.